Mo, Mi, Fr: 8 – 12 Uhr | Di: 8 – 12 & 14 – 16 Uhr
Do: 8 – 12 & 14 – 17 Uhr
Hier finden Sie Antworten auf die Fragen, die uns am häufigsten erreichen – geordnet nach Themen von A bis Z.
Bringen Sie Ihr bisheriges Ausweisdokument sowie ein digitales biometrisches Passfoto mit. Das Passfoto können Sie bei einem zertifizierten Fotografen, beim dm oder direkt im Rathaus (Gebühr 6,00 €) erstellen lassen.
Für Kinder und Jugendliche ist die Unterschrift beider Elternteile erforderlich – beim Personalausweis unter 16 Jahren, beim Reisepass unter 18 Jahren. Liegt das Sorgerecht nur bei einem Elternteil, legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis vor.
Die Lieferzeit beträgt beim Personalausweis rund 2 Wochen, beim Reisepass etwa 3 bis 4 Wochen. In Zeiten mit hohem Antragsaufkommen – zum Beispiel kurz vor den Ferien – kann es länger dauern. Beantragen Sie Ihr neues Dokument deshalb rechtzeitig. Beachten Sie außerdem, dass für manche Auslandsreisen eine Mindestgültigkeitsdauer des Dokuments gefordert wird.
Über die Einreisebestimmungen anderer Länder dürfen wir leider keine Auskunft geben. Bitte informieren Sie sich vor der Reise, welches Dokument Sie benötigen – etwa über Ihr Reisebüro oder die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts.
| Dokument | Gebühr | Gültigkeit |
|---|---|---|
| Personalausweis unter 24 Jahren | 27,60 € | 6 Jahre |
| Personalausweis ab 24 Jahren | 46,00 € | 10 Jahre |
| Vorläufiger Personalausweis | 10,00 € | 3 Monate |
| Reisepass unter 24 Jahren | 37,50 € | 6 Jahre |
| Reisepass ab 24 Jahren | 70,00 € | 10 Jahre |
| Vorläufiger Reisepass | 26,00 € | max. 1 Jahr |
| Zuschlag Express-Bestellung | 32,00 € | – |
| Passfoto im Rathaus | 6,00 € | – |
Bauanträge, Bauvorlagen und weitere baurechtliche Anträge können im Landkreis Passau bequem digital eingereicht werden. Der digitale Bauantrag ermöglicht eine einfache, medienbruchfreie Antragstellung und beschleunigt die Kommunikation zwischen allen Beteiligten.
Weitere Informationen und den Zugang zum Online-Portal finden Sie beim Landratsamt Passau: Zum digitalen Bauantrag des Landkreises Passau.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Meldebescheinigung | 5,00 € |
| Beglaubigung (pro Dokument) | 5,00 € |
| Mehrere Dokumente gemeinsam beglaubigt (zusammengeheftet, 1 Stempel) | 5,00 € für das erste, 2,50 € je weiteres |
| Auskunft aus dem Melderegister | 10,00 € |
| Erweiterte Melderegisterauskunft | 15,00 € |
Die Eheschließung ist beim Standesamt anzumelden. Vorab werden Unterlagen benötigt, mit denen die rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden. Setzen Sie sich dazu bitte mit den Standesbeamten der Gemeinde Fürstenstein in Verbindung.
Zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind mehrere Standesämter zuständig, haben Sie die Wahl.
Trauungen sind im Standesamt der Gemeinde Fürstenstein von Montag bis Freitag nach Terminvereinbarung möglich, an Wochenenden nach Vereinbarung.
Die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht kostet 55,00 €, eine Eheurkunde 12,00 €. Die Trauung im Trauungszimmer des Rathauses Fürstenstein ist kostenfrei. Möchten Sie den Rathaussaal bzw. Festsaal nutzen, wird für die Trauung eine Gebühr von 120,00 € erhoben.
Wenn Sie im Ausland heiraten möchten und Ihren Wohnsitz im Gemeindebereich Fürstenstein haben, stellt der zuständige Standesbeamte der Gemeinde Fürstenstein das Ehefähigkeitszeugnis aus. Die Gebühr beträgt 55,00 €.
Benötigt werden für beide Verlobte: ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), eine Meldebescheinigung mit Angabe von Familienstand, Staatsangehörigkeit und Adresse (nicht älter als 2–4 Wochen) sowie Nachweise über Vorehen (z. B. rechtskräftige Scheidungsurteile oder Sterbeurkunden früherer Ehegatten).
Besitzt eine oder einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit, sind ausländische Urkunden in der Regel im Original mit Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer und gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation vorzulegen.
Damit Ihre im Ausland geschlossene Ehe auch in Deutschland gültig ist, kann sie im Standesamt anerkannt bzw. nachbeurkundet werden. Das Standesamt Fürstenstein ist dafür zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Gemeindebereich haben. Bitte sprechen Sie uns zur Klärung der erforderlichen Unterlagen an.
| Fälligkeit | Steuer / Gebühr |
|---|---|
| 15.02. | Abrechnung Wasser- und Kanalgebühren |
| 15.02. | Grundsteuer |
| 15.02. | Gewerbesteuer |
| 15.04. | 1. Abschlag Wasser- und Kanalgebühren |
| 01.05. | Hundesteuer |
| 15.05. | Gewerbesteuer |
| 15.06. | 2. Abschlag Wasser- und Kanalgebühren |
| 01.07. | Grundsteuer (Jahreszahler) |
| 15.08. | 3. Abschlag Wasser- und Kanalgebühren |
| 15.08. | Grundsteuer |
| 15.08. | Gewerbesteuer |
| 15.10. | 4. Abschlag Wasser- und Kanalgebühren |
| 15.11. | Grundsteuer |
| 15.11. | Gewerbesteuer |
| 15.12. | 5. Abschlag Wasser- und Kanalgebühren |
Bei der erstmaligen Ausstellung bringen Sie bitte das Zeugnis über die bestandene Fischerprüfung, Ihren Personalausweis und ein aktuelles Passfoto mit. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Gebühr beträgt bei Neuausstellung 35,00 €, bei Verlängerung 5,00 €. Hinzu kommt die Fischereiabgabe: 40,00 € für 5 Jahre oder – abhängig vom Alter – ein einmaliger Betrag für die Abgabe auf Lebenszeit (von 352,00 € im Alter von 14–17 Jahren gestaffelt bis 32,00 € im Alter von 63–67 Jahren).
Sie können das Führungszeugnis online über das Portal des Bundesamts für Justiz beantragen – vorausgesetzt, Sie besitzen einen aktivierten elektronischen Personalausweis und kennen Ihre sechsstellige PIN für den Online-Ausweis. Alternativ stellen Sie den Antrag persönlich bei der Meldebehörde oder schriftlich mit amtlich bzw. öffentlich beglaubigter Unterschrift. Eine Antragstellung durch Bevollmächtigte ist nicht möglich; ab 14 Jahren können Sie den Antrag selbst stellen.
Für ein erweitertes Führungszeugnis legen Sie bitte die schriftliche Aufforderung der Stelle vor, die das Zeugnis von Ihnen verlangt und die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vorliegen. Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen – klären Sie deshalb vor der Antragstellung, welches Sie benötigen. Die Gebühr beträgt 13,00 €.
Wer im Rahmen einer Veranstaltung alkoholische Getränke gegen Entgelt verkauft oder ausschenkt und nicht im Besitz einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis ist, benötigt hierfür in der Regel eine vorübergehende Gaststättengestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). Typische Beispiele sind Vereinsfeste, Dorffeste, Feuerwehrfeste oder Kirchweihen.
Werden alkoholische Getränke unentgeltlich abgegeben, ist in der Regel keine vorübergehende Gaststättengestattung erforderlich.
Der Antrag sollte vollständig mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde Fürstenstein eingehen – nur so kann eine rechtzeitige Bearbeitung gewährleistet werden. Bitte senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag bevorzugt per E-Mail an simone.herzinger@fuerstenstein.de. Alternativ können Sie ihn auch persönlich oder per Post bei der Gemeinde einreichen.
Das Antragsformular (beschreibbares PDF oder Word-Dokument) finden Sie auf unserer Formularseite. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung können weitere Unterlagen oder Angaben erforderlich sein – sollte dies der Fall sein, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Nach Eingang Ihres vollständigen Antrags beginnt die gesetzliche Frist für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung. Diese Frist beträgt zwei Wochen; die Fiktionsbescheinigung wird daher grundsätzlich erst nach Ablauf dieser zwei Wochen ausgestellt, sofern keine weiteren Unterlagen benötigt werden. Reichen Sie Ihren Antrag deshalb mindestens zwei Wochen vor Ihrer Veranstaltung ein.
Ist aufgrund der Veranstaltung eine behördliche Entscheidung erforderlich oder sind besondere Auflagen notwendig, erhalten Sie anstelle einer Fiktionsbescheinigung einen kostenpflichtigen Bescheid.
Wird der vollständige Antrag mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht und kann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, entstehen keine Gebühren. Ist ein kostenpflichtiger Bescheid erforderlich, wird eine Gebühr von 35,00 € erhoben.
Nein. Die Gestattung gilt ausschließlich für den beantragten Veranstalter, den angegebenen Veranstaltungsort, den beantragten Zeitraum und den im Antrag beschriebenen Anlass. Für jede weitere Veranstaltung ist grundsätzlich ein neuer Antrag erforderlich.
In vielen Fällen ja. Die vorübergehende Gaststättengestattung ersetzt nicht die erforderliche Veranstaltungsanzeige nach Art. 19 LStVG. Je nach Art und Umfang Ihrer Veranstaltung können außerdem weitere Genehmigungen erforderlich sein, etwa verkehrsrechtliche Anordnungen (z. B. Straßensperrungen) oder eine Erlaubnis zur Nutzung gemeindlicher Flächen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Thema Veranstaltungsanzeige (Art. 19 LStVG) auf dieser Seite.
Das Standesamt Fürstenstein ist kein „reguläres“ Geburtsstandesamt. Kommt Ihr Kind dennoch im Gemeindebereich zur Welt, erfolgt die amtliche Registrierung beim Standesamt Fürstenstein. Die Geburt ist innerhalb von 3 Werktagen mündlich oder schriftlich anzuzeigen und wird anschließend beurkundet.
Sie erhalten jeweils eine gebührenfreie Bescheinigung für die Sozialversicherung (Krankenkasse), für die Beantragung des Kindergeldes sowie für das Elterngeld. Weitere Urkunden händigen wir Ihnen selbstverständlich ebenfalls aus; diese sind jedoch gebührenpflichtig.
In allen Fällen benötigen Sie Ihren Personalausweis. Je nach Art des Gewerbes bringen Sie bitte zusätzlich Ihre Handwerkskarte, einen Nachweis über die Eintragung im Handelsregister oder sonstige erforderliche Zulassungen mit.
| Vorgang | Gebühr |
|---|---|
| Gewerbeanmeldung | 40,00 € (natürliche Person) / 60,00 € (juristische Person) |
| Gewerbeummeldung | 30,00 € |
| Gewerbeänderung | 20,00 € |
| Gewerbeabmeldung | 30,00 € (natürliche Person) / 40,00 € (juristische Person) |
Spirituosen (Schnaps, Likör und Ähnliches) sowie entsprechende Mischgetränke wie Longdrinks, Cocktails und Alkopops dürfen nicht an Minderjährige abgegeben werden. Bier, Wein, Sekt und Mischgetränke wie Radler dürfen nicht an unter 16-Jährige abgegeben werden. Im Zweifel ist vorher das Alter zu überprüfen. An erkennbar betrunkene Personen darf kein Alkohol ausgeschenkt werden, und Aktionen, die zum Trinken animieren (etwa Flatrates oder Trinkspiele), sind zu unterlassen.
Der Aufenthalt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ist für unter 16-Jährige grundsätzlich nicht erlaubt und für 16- und 17-Jährige nur bis 24:00 Uhr. Für Veranstaltungen der Brauchtumspflege oder eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe gelten Ausnahmen: Kinder dürfen bis 22:00 Uhr, Jugendliche unter 16 Jahren bis 24:00 Uhr anwesend sein. Die zeitliche Beschränkung entfällt, wenn eine sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person die Minderjährigen begleitet. Das Alter sollte über Personalausweis oder Führerschein kontrolliert werden.
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie zwischen 05:00 und 23:00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung in der Zeit von 24:00 bis 05:00 Uhr nicht gestattet. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe.
Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist beim Standesbeamten Ihres Hauptwohnsitzes zu erklären. Das Standesamt Fürstenstein nimmt die Erklärung nach vorheriger Übersendung eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass) entgegen und beurkundet sie.
Der Austritt muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Erfolgt die Erklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter, ist eine schriftliche Vollmacht mit notariell beglaubigter Unterschrift des Vollmachtgebers nötig. Für einen Wiedereintritt ist der Standesbeamte nicht zuständig – wenden Sie sich dafür bitte an die jeweilige Religionsgemeinschaft. Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 35,00 €.
Das Namensrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Eheschließung oder Adoption sieht das BGB Namensänderungen vor. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber Ausnahmecharakter und wird nur im Einzelfall genehmigt – sie dient nicht dazu, zivilrechtliche Namensvorschriften zu umgehen.
Einen Antrag können Sie bei uns stellen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Fürstenstein haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Gleiches gilt bei entsprechendem Nachweis für Staatenlose, Asylberechtigte, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge. Bitte sprechen Sie in jedem Fall zuerst mit dem Standesbeamten der Gemeinde Fürstenstein.
Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises weisen Sie Ihre Identität im Internet sicher nach und erledigen zahlreiche Behördengänge bequem von zu Hause. Sie benötigen dafür einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion, Ihre persönliche sechsstellige PIN, ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät sowie die kostenlose AusweisApp.
Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich verschlüsselt. Sie entscheiden bei jeder Nutzung selbst, welche Daten übermittelt werden – erst nach Eingabe Ihrer PIN werden die angeforderten Daten sicher übertragen. Weitere Informationen: personalausweisportal.de und ausweisapp.bund.de.
Sie können Ihren Rentenantrag bequem online über das Portal der Deutschen Rentenversicherung stellen. Gern nehmen wir den Antrag auch bei uns im Rathaus auf – vereinbaren Sie hierfür bitte frühzeitig einen Termin. Je nach Rentenart und Träger können unterschiedliche Fristen gelten; die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag auf Altersrente 3 bis 6 Monate vor Rentenbeginn zu stellen.
Eine Rentenberatung können wir nicht durchführen. Wenden Sie sich dafür bitte direkt an die Deutsche Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 oder an Herrn Knötig vom Staatlichen Versicherungsamt im Landratsamt Passau – Außenstelle Salzweg unter 0851 397-3357.
Den EU-weit gültigen blauen Parkausweis erhalten außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG), blinde Menschen (Merkzeichen Bl), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsstörungen sowie – bei entsprechenden Funktionsstörungen an unteren Gliedmaßen und Lendenwirbelsäule – Personen mit einem GdB von mindestens 80 und den Merkzeichen „G“ und „B“ bzw. mit einem GdB von mindestens 70 in Kombination mit einer Herz-/Atmungsbeeinträchtigung (GdB mindestens 50) und den Merkzeichen „G“ und „B“.
Den orangefarbenen Parkausweis (BRD) erhalten unter anderem an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa Erkrankte mit einem anerkannten GdB von mindestens 60, Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem GdB von mindestens 70 sowie Personen mit vergleichbaren, nach versorgungsärztlicher Feststellung gleichzustellenden Erkrankungen.
Zur Beantragung legen Sie bitte Ihren Personalausweis, ein aktuelles Passfoto, den Schwerbehindertenausweis und – falls vorhanden – eine Bestätigung des Versorgungsamts über die vorliegende Gesundheitsstörung vor.
Der Tod eines Menschen ist dem Standesbeamten, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen. In der Regel übernimmt der von den Angehörigen beauftragte Bestatter die Vorsprache beim Standesamt und erstattet die Sterbefallanzeige. Das Standesamt Fürstenstein nimmt alle Sterbefallanzeigen für Personen entgegen, die im Gemeindegebiet Fürstenstein gestorben sind.
Zur Anzeige verpflichtet ist jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder davon aus eigenem Wissen unterrichtet ist. In diesen Fällen hilft Ihnen primär der beauftragte Bestatter weiter und setzt sich mit dem Standesamt Fürstenstein in Verbindung.
Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden – auch mehrsprachige – erhalten Sie immer bei dem Standesamt, in dessen Bereich sich der Personenstandsfall ereignet hat. Im Standesamt Fürstenstein erhalten Sie also Ihre Geburtsurkunde, wenn Sie im Gemeindebereich Fürstenstein geboren sind, unabhängig von Ihrem heutigen Wohnort. Eheurkunden bekommen Sie hier, wenn Sie die Ehe in Fürstenstein geschlossen haben, und eine Sterbeurkunde, wenn die betreffende Person in Fürstenstein verstorben ist – jeweils unabhängig vom Wohnort.
Die Gebühr beträgt 12,00 € je Urkunde.
Die Vaterschaftsanerkennung ist die rechtliche Erklärung, dass ein Mann der Vater eines Kindes ist. Sie ist für unverheiratete Paare notwendig, ist gebührenfrei und kann bereits vor der Geburt erfolgen. Sie begründet jedoch nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
Die Anerkennung muss freiwillig erfolgen, die Mutter muss ausdrücklich zustimmen, und die Erklärungen müssen amtlich beurkundet werden – möglich beim Standesamt am Wohnsitz der Mutter, beim Jugendamt oder bei einem Notar. Für die persönliche Vorsprache beim Standesamt Fürstenstein benötigen Vater und Mutter jeweils einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, die Geburtsurkunde beider Elternteile sowie eine Meldebescheinigung des Wohnsitzes. Vereinbaren Sie bitte einen Termin, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Gemeindebereich Fürstenstein haben.
Öffentliche Vergnügungen sind grundsätzlich schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen (Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz). Reichen Sie die Veranstaltungsanzeige bitte mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde Fürstenstein ein. Nicht öffentlich – und damit anzeigefrei – ist eine Feier, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt ist, etwa auf Vereinsmitglieder. Eine ausdrückliche Erlaubnis ist unter anderem nötig, wenn die Anzeige nicht fristgerecht erfolgt, bei motorsportlichen Veranstaltungen oder wenn außerhalb dafür bestimmter Anlagen mehr als 1.000 Besucher zugelassen werden sollen.
Nehmen Sie am besten so früh wie möglich Kontakt mit der Gemeinde auf, um zu klären, welche Anzeige- oder Erlaubnispflichten in Ihrem Fall bestehen. Ausführliche Informationen zu Ablauf, Frist und Einreichung finden Sie unter dem Thema Veranstaltungsanzeige (Art. 19 LStVG) auf dieser Seite.
Für alkoholfreie Getränke und Speisen ist keine gaststättenrechtliche Genehmigung nötig. Beim Alkoholausschank gilt: Erfolgt der Ausschank ohne Gewinnerzielung (zum Selbstkostenpreis), ist weder Gestattung noch Erlaubnis erforderlich. Erfolgt er mit Gewinnerzielungsabsicht, aber aus besonderem Anlass – etwa bei einem Vereinsfest oder einer Kirchweih –, genügt in der Regel eine vorübergehende Gaststättengestattung nach § 12 GastG. Diese erteilt die Gemeinde; reichen Sie den vollständigen Antrag bitte mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung ein. Alle Einzelheiten zu Antrag, Frist und Gebühren finden Sie unter dem Thema Gaststättengestattung (§ 12 GastG) auf dieser Seite.
Für Kleinfeuerwerk der Kategorie F2 (die vom Jahreswechsel bekannten Feuerwerkskörper) reichen außerhalb von Silvester grundsätzlich Volljährigkeit und eine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde. Für Großfeuerwerk der Kategorien F3 und F4 sind eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis bzw. ein Befähigungsschein und eine Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt erforderlich. Klären Sie mit dem beauftragten Pyrotechniker verbindlich, wer die Anzeige übernimmt, und nehmen Sie bei F2-Feuerwerk frühzeitig Kontakt mit der Gemeinde auf.
Das Aufstellen von Tischen, Ständen, Buden, Plakattafeln oder Zelten auf öffentlichen Straßen ist erlaubnispflichtig (Sondernutzung). Der Antrag ist bei Gemeindestraßen und innerhalb von Ortsdurchfahrten bei der Gemeinde zu stellen. Bei typischen kleineren örtlichen Brauchtumsveranstaltungen ist eine zusätzliche Erlaubnis wegen „übermäßiger Straßenbenutzung“ nach der StVO in der Regel nicht erforderlich. Kontaktieren Sie im Zweifel frühzeitig Ihre Gemeinde bzw. das Landratsamt.
Während der ortsüblichen Hauptgottesdienstzeit (in der Regel zwischen 07:00 und 11:00 Uhr) ist Lärm in der Nähe von Kirchen ebenso untersagt wie öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen. Da Vereinsfeiern meist erst nach dem Gottesdienst beginnen, ist das in der Regel kein Problem. An „stillen Tagen“ (z. B. Aschermittwoch, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag, Heiliger Abend) sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur erlaubt, wenn der ernste Charakter des Tages gewahrt bleibt. Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen im Einzelfall eine Befreiung erteilen.
Werden urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich wiedergegeben, ist die Veranstaltung vorab bei der GEMA anzuzeigen; andernfalls drohen deutlich höhere Gebühren. Traditionelle Volksmusik und überlieferte Volkslieder sind häufig gemeinfrei. Viele Verbände haben mit der GEMA Sonderregelungen oder Pauschalen für ihre Mitglieder vereinbart – fragen Sie hierzu bei Ihrem Verband nach.
Der ausführliche „Leitfaden für Vereinsfeiern“ der Bayerischen Staatskanzlei behandelt alle wichtigen Themen von Sicherheit über Jugend- und Lärmschutz bis zu Haftung und Datenschutz. Bei konkreten Fragen hilft zudem das „Sorgentelefon Ehrenamt“ unter 089 12222 12 oder per E-Mail an direkt@bayern.de weiter. Selbstverständlich beraten wir Sie auch als Gemeinde gern im Vorfeld Ihrer Feier.
Wer eine öffentliche Veranstaltung in der Gemeinde Fürstenstein durchführen möchte, muss diese in vielen Fällen nach Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) anzeigen. Die Veranstaltungsanzeige dient dazu, erforderliche Maßnahmen rechtzeitig zu prüfen und gegebenenfalls weitere Stellen zu beteiligen – so kann sichergestellt werden, dass Ihre Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Eine Anzeige ist grundsätzlich erforderlich, wenn die Veranstaltung öffentlich ist – also grundsätzlich jeder teilnehmen kann – und sie aus einem besonderen Anlass stattfindet (z. B. Vereinsfest, Dorffest, Sonnwendfeuer, Flohmarkt, Konzert oder Sportveranstaltung). Nicht anzeigepflichtig sind in der Regel private Feiern, zu denen ausschließlich ein persönlich eingeladener Personenkreis Zugang hat, etwa Geburtstagsfeiern oder Hochzeiten.
Die Veranstaltungsanzeige sollte mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde Fürstenstein eingereicht werden. Bei größeren Veranstaltungen empfehlen wir eine frühere Einreichung, damit ausreichend Zeit für notwendige Abstimmungen bleibt.
Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular bevorzugt per E-Mail an simone.herzinger@fuerstenstein.de. Alternativ können Sie die Veranstaltungsanzeige auch persönlich oder per Post bei der Gemeinde Fürstenstein einreichen. Das Formular (beschreibbares PDF oder Word-Dokument) finden Sie auf unserer Formularseite.
Nach Eingang Ihrer Veranstaltungsanzeige prüft die Gemeinde die eingereichten Unterlagen. Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Veranstaltungsanzeige. Sollten weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich sein, werden Sie von uns rechtzeitig kontaktiert.
Nein. Die Veranstaltungsanzeige nach Art. 19 LStVG ist bei der Gemeinde Fürstenstein kostenlos. Bitte beachten Sie jedoch, dass für gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse Gebühren anfallen können.
Wenn bei Ihrer Veranstaltung alkoholische Getränke ausgeschenkt werden und keine dauerhafte Gaststättenerlaubnis vorliegt, benötigen Sie in vielen Fällen zusätzlich eine vorübergehende Gaststättengestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). Je nach Art und Umfang Ihrer Veranstaltung können außerdem weitere Genehmigungen oder Anzeigen erforderlich sein, beispielsweise verkehrsrechtliche Anordnungen (z. B. Straßensperrungen) oder eine Erlaubnis zur Nutzung gemeindlicher Flächen. Die Gemeinde informiert Sie im Einzelfall, sofern weitere Schritte erforderlich sind.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Thema Gaststättengestattung (§ 12 GastG) auf dieser Seite.
Für die Wohnsitzanmeldung benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass sowie die Wohnungsgeberbescheinigung – ein Mietvertrag reicht dafür nicht aus. Ehepartner und minderjährige Kinder können ohne Vollmacht mit angemeldet werden; bringen Sie in diesem Fall bitte auch deren Ausweisdokumente mit.
Für die Abmeldung ins Ausland benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass sowie Ihre künftige Auslandsanschrift. Die Abmeldung kann frühestens sieben Tage vor dem Auszug vorgenommen werden.
Mo
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8 – 12 Uhr
8 – 12 Uhr & 14 – 16 Uhr
8 – 12 Uhr
8 – 12 Uhr & 14 – 17 Uhr
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